ErwGr. 15

REG_2023_2845 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

Nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte Geschäfte sind möglicherweise unbesichert, sodass jedes Handelsplatzmitglied oder jeder Handelspartner ein Gegenparteiausfallrisiko trägt. Durch die Verlagerung dieses Risikos auf andere Stellen, wie etwa die Teilnehmer eines Zentralverwahrers, wären die Teilnehmer gezwungen, ihr Gegenparteiausfallrisiko mit Sicherheiten zu unterlegen, was zu einem unverhältnismäßig hohen Anstieg der Kosten für Wertpapierlieferungen und -abrechnungen führen könnte. Das ausfallende Handelsplatzmitglied oder der ausfallende Handelspartner — je nach Fall — sollten daher dafür verantwortlich sein, dass die Preisdifferenz, die Entschädigung und die Eindeckungskosten gezahlt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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