ErwGr. 16

REG_2023_2845 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

Gelten obligatorische Eindeckungen, so sollte die Kommission die Möglichkeit haben, deren Anwendung in bestimmten Ausnahmefällen vorübergehend auszusetzen. Eine solche Aussetzung sollte für bestimmte Kategorien von Finanzinstrumenten möglich sein, soweit dies erforderlich ist, um eine ernsthafte Bedrohung für die Finanzstabilität oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union abzuwenden oder zu bewältigen. Die Aussetzung sollte diesen Zielen angemessen sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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