ErwGr. 19

REG_2023_2845 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

Beantragt ein neuer Zentralverwahrer eine Zulassung, wobei die Erfüllung bestimmter Anforderungen jedoch nicht bewertet werden kann, weil der Zentralverwahrer seine Tätigkeiten noch nicht aufgenommen hat, so sollte die zuständige Behörde in der Lage sein, die Zulassung zu erteilen, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass dieser Zentralverwahrer die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einhalten wird, wenn er seine Tätigkeiten tatsächlich aufnimmt. Diese Bewertung ist insbesondere im Hinblick auf den Einsatz der Distributed-Ledger-Technologie und die Anwendung der Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) von Bedeutung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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