ErwGr. 22

REG_2023_2845 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

Regelmäßige Überprüfungen und Bewertungen von Zentralverwahrern durch die zuständigen Behörden sind erforderlich, um sicherzustellen, dass die Zentralverwahrer weiterhin über geeignete Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen verfügen, um die Risiken zu bewerten, denen die Zentralverwahrer ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten oder die das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte gefährden könnten. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass eine jährliche Überprüfung und Bewertung sowohl für die Zentralverwahrer als auch für die zuständigen Behörden mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand und einem begrenzten Mehrwert verbunden sind. Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, für die Überprüfung und Bewertung jedes Zentralverwahrers einen angemesseneren zeitlichen Abstand — mindestens jedoch ein Mal alle drei Jahre — vorzusehen, um diesen Aufwand zu verringern und eine Dopplung von Informationen bei aufeinanderfolgenden Verfahren zu vermeiden. Bei der Bewertung, welche zeitlichen Abstände und welche Ausführlichkeit für die Überprüfung und Bewertung angemessen wären, sollte die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz, des Risikoprofils, der Art, des Umfangs und der Komplexität des Zentralverwahrers zudem prüfen, welcher Aufwand verhältnismäßig wäre. Die Aufsichtskapazitäten der zuständigen Behörden und das Ziel der Wahrung der Finanzstabilität sollten jedoch nicht untergraben werden. Daher sollte es den zuständigen Behörden weiterhin möglich sein, eine zusätzliche Überprüfung und Bewertung vorzunehmen. Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen erbringen, unterliegen ferner der Überprüfung und Bewertung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 22 REG_2023_2845 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 22 REG_2023_2845 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.