ErwGr. 20

REG_2023_2845 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

Während nationale Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verpflichtet sind, mit den betreffenden Behörden zusammenzuarbeiten und diese einzubeziehen, sind sie nicht verpflichtet, diese betreffenden Behörden darüber zu informieren, ob oder inwieweit ihre Anmerkungen im Ergebnis des Zulassungsverfahrens berücksichtigt wurden oder ob im Zuge der regelmäßigen Überprüfungen und Bewertungen zusätzliche Probleme festgestellt wurden. Die betreffenden Behörden sollten daher in der Lage sein, begründete Stellungnahmen zur Zulassung von Zentralverwahrern und zum Überprüfungs- und Bewertungsverfahren abzugeben. Die zuständigen Behörden sollten diese Stellungnahmen berücksichtigen oder erläutern, warum diesen Stellungnahmen nicht gefolgt wurde. Die zuständigen Behörden sollten die betreffenden Behörden sowie andere konsultierte Behörden über die Ergebnisse des Zulassungsverfahrens unterrichten. Die zuständigen Behörden sollten die betreffenden Behörden, die ESMA und das Kollegium über die Ergebnisse des Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens unterrichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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