ErwGr. 23

REG_2023_2845 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

Ein Zentralverwahrer sollte auf Szenarien vorbereitet sein, die ihn möglicherweise daran hindern könnten, seine kritischen Tätigkeiten und Dienstleistungen unter Fortführung seiner Geschäftstätigkeit zu erbringen, und sollte die Wirksamkeit einer ganzen Bandbreite von Optionen für die Sanierung oder geordnete Abwicklung in diesen Szenarien bewerten. Mit der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wurden diesbezüglich Anforderungen eingeführt, die insbesondere vorsehen, dass eine zuständige Behörde den Zentralverwahrer zur Vorlage eines angemessenen Sanierungsplans verpflichten und sicherstellen muss, dass für jeden Zentralverwahrer ein angemessener Abwicklungsplan erstellt und befolgt wird. Derzeit gibt es jedoch keine harmonisierte Abwicklungsregelung, auf der ein Abwicklungsplan beruhen könnte. Zentralverwahrer, die für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassen sind, fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10). Es gibt jedoch keine spezifischen Bestimmungen für Zentralverwahrer, die nicht für die Erbringung solcher Dienstleistungen zugelassen sind und daher nicht als Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU gelten, die über Sanierungs- und Abwicklungspläne verfügen müssen. Es sollten daher Klarstellungen vorgenommen werden, um die für Zentralverwahrer geltenden Anforderungen vor dem Hintergrund, dass es keinen Unionsrahmen für die Sanierung und Abwicklung aller Zentralverwahrer gibt, besser aufeinander abzustimmen. Wurde für einen Zentralverwahrer ein Sanierungs- und Abwicklungsplan gemäß der Richtlinie 2014/59/EU erstellt, so sollte dieser Zentralverwahrer zwecks Vermeidung der Dopplung von Anforderungen nicht verpflichtet sein, Pläne für die Sanierung oder geordnete Abwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erstellen, sofern die in diese Pläne aufzunehmenden Angaben bereits vorgelegt wurden. Solche Zentralverwahrer sollten jedoch die gemäß der genannten Richtlinie erstellten Sanierungspläne der für sie zuständigen Behörde vorlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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