ErwGr. 25

REG_2023_2845 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

Um eine bessere Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Zentralverwahrern, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, zu ermöglichen, sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Bedienstete der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA zur Teilnahme an Prüfungen vor Ort in Zweigniederlassungen einladen können. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte der ESMA und dem Kollegium auch die Feststellungen im Zuge der Prüfungen vor Ort sowie Informationen über die von der genannten zuständigen Behörde beschlossenen Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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