REG_2023_2845 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sind Behörden, die ein Interesse an den von Zentralverwahrern erbrachten Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten, die dem Recht von mehr als einem Mitgliedstaat unterliegen, haben, zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Aufsichtsregelungen sind jedoch nach wie vor fragmentiert und können je nach Zentralverwahrer zu Unterschieden bei der Zuweisung und der Art der Aufsichtsbefugnisse führen. Diese Fragmentierung schafft Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen in der Union, verfestigt die verbleibenden Ineffizienzen auf dem Abwicklungsmarkt der Union und beeinträchtigt die Stabilität der Finanzmärkte der Union. Obwohl gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 die Möglichkeit besteht, Kollegien einzurichten, wurde diese Möglichkeit selten genutzt. Um eine wirksame und effiziente Koordinierung der Aufsicht durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten, sollte die Einsetzung von Kollegien unter bestimmten Bedingungen zwingend vorgeschrieben werden. Für Zentralverwahrer, deren Tätigkeiten als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in mindestens zwei Aufnahmemitgliedstaaten eingestuft werden, sollte ein Aufsichtskollegium eingesetzt werden. Ein gemäß der vorliegenden Verordnung eingesetztes Kollegium sollte andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden weder verhindern noch ersetzen. Die ESMA sollte Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Kriterien festzulegen, anhand deren bestimmt werden kann, ob die Tätigkeiten von wesentlicher Bedeutung sind. Die Mitglieder eines Kollegiums sollten das Kollegium zur Annahme einer unverbindlichen Stellungnahme zu Fragen auffordern können, die bei der Überprüfung und Bewertung eines Zentralverwahrers oder von Anbietern bankartiger Nebendienstleistungen ermittelt wurden, oder zu Fragen, die sich auf die Ausweitung oder Auslagerung von Tätigkeiten und Dienstleistungen des Zentralverwahrers oder auf einen etwaigen Verstoß gegen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 infolge der Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat beziehen. Unverbindliche Stellungnahmen sollten mit einer einfachen Mehrheit angenommen werden.
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