ErwGr. 29

REG_2023_2845 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 enthält keine spezifischen Anforderungen, die im Falle eines Erwerbs oder einer Erhöhung qualifizierter Beteiligungen am Kapital von Zentralverwahrern zur Anwendung kommen. Solche Anforderungen, einschließlich der zu befolgenden Verfahren, sollten daher eingeführt werden, um — vergleichbar mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Richtlinie 2013/36/EU — für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen an die Beteiligungsstruktur eines Zentralverwahrers zu sorgen. Die ESMA sollte Leitlinien zur Bewertung der Eignung von Personen, die die Geschäfte des Zentralverwahrers leiten werden, sowie zu den Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung eines direkten oder indirekten Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen an Zentralverwahrern ausarbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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