ErwGr. 39

REG_2023_2845 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

Zentralverwahrer, einschließlich solcher, die für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassen sind, sowie benannte Kreditinstitute sollten relevante Risiken in ihren Risikomanagement- und Aufsichtsrahmen absichern. Zur Absicherung dieser Risiken sollten u. a. ausreichende zulässige liquide Mittel in allen relevanten Währungen gehalten und ausreichend starke Stressszenarien sichergestellt werden. Darüber hinaus sollten Zentralverwahrer sicherstellen, dass die entsprechenden Liquiditätsrisiken durch äußerst zuverlässige Finanzierungsvereinbarungen mit kreditwürdigen Instituten gesteuert und abgesichert werden; bei diesen Vereinbarungen sollte es sich um feste Zusagen oder Vereinbarungen mit ähnlicher Zuverlässigkeit handeln. Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen erbringen, sollten auch über besondere Vorschriften und Verfahren verfügen, um potenziellen Kredit-, Liquiditäts- und Konzentrationsrisiken, die sich aus der Erbringung dieser Dienstleistungen ergeben, entgegenzuwirken. Die EBA sollte Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Aktualisierung der bestehenden technischen Regulierungsstandards ausarbeiten, um diesen geänderten Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen. Dies würde es der Kommission ermöglichen, alle etwaig erforderlichen Änderungen vorzunehmen, um die in diesen technischen Regulierungsstandards festgelegten Anforderungen, wie z. B. diejenigen im Zusammenhang mit der Behandlung potenzieller Liquiditätsdefizite, zu präzisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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