ErwGr. 42

REG_2023_2845 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ist die ESMA derzeit verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der EBA, den nationalen zuständigen Behörden und den betreffenden Behörden Jahresberichte zu zwölf Themen zu erstellen und diese Berichte der Kommission jährlich vorzulegen. Dieses Erfordernis ist angesichts des Charakters bestimmter Themen, die keiner jährlichen Aktualisierung bedürfen, unverhältnismäßig. Die Häufigkeit und Anzahl dieser Berichte sollten daher neu abgestimmt werden, um den Aufwand für die ESMA und die zuständigen Behörden zu verringern und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Kommission die Angaben erhält, die sie benötigt, um die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu überprüfen. Angesichts der mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen der Regelung zur Abwicklungsdisziplin gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sollte die ESMA jedoch verpflichtet werden, der Kommission regelmäßig Berichte über einige weitere Themen vorzulegen, beispielsweise über Maßnahmen, die die zuständigen Behörden in Fällen ergreifen, in denen die Abwicklungseffizienz eines Zentralverwahrers über einen Zeitraum von sechs Monaten deutlich niedriger ist als die durchschnittliche Abwicklungseffizienz im Unionsmarkt, und über die Möglichkeit, zusätzliche Regulierungsinstrumente zur Verbesserung der Abwicklungseffizienz in der Union anzuwenden. Darüber hinaus sollte die ESMA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB dem Europäischen Parlament und dem Rat ebenfalls einen Bericht über eine potenzielle Verkürzung des Abwicklungszyklus vorlegen, damit dies in möglichen künftigen Entwicklungen in diesem Bereich berücksichtigt werden kann. Die EBA sollte einen Jahresbericht erstellen, in dem es insbesondere um die Feststellungen der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Überwachung der Obergrenze für die Abwicklung von Zahlungen geht. Auf Ersuchen der Kommission sollte die ESMA eine Kosten-Nutzen-Analyse vorlegen, die als Grundlage für den Durchführungsrechtsakt über obligatorische Eindeckungen dienen sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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