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REG_2023_2845 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

Im Jahr 2019 führte die Kommission eine gezielte Konsultation zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch. Dabei gingen auch Beiträge der mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — ESMA) und des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bei der Kommission ein. Die eingegangenen Rückmeldungen deuten an, dass die Interessenträger das Ziel der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 — die Förderung einer sicheren, effizienten und reibungslosen Lieferung und Abrechnung von Finanzinstrumenten — unterstützen und als relevant betrachten und dass keine größere Überarbeitung der genannten Verordnung erforderlich ist. Der Bericht, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgelegt hat, wurde am 1. Juli 2021 veröffentlicht. Obwohl noch nicht alle Bestimmungen der genannten Verordnung in vollem Umfang anwendbar sind, wurden in dem Bericht verschiedene Bereiche hervorgehoben, in denen gezielte Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das Ziel jener Verordnung auf verhältnismäßigere, wirksamere und effizientere Art und Weise verwirklicht wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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