Art. 12 – Überwachung der Umsetzung und Funktionsweise des ESAP

REG_2023_2859 · zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen

(1)Die ESMA überwacht in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA die Funktionsweise des ESAP zumindest auf der Grundlage der in Absatz 2 festgelegten qualitativen und quantitativen Indikatoren und veröffentlicht einen jährlichen Bericht über die Funktionsweise des ESAP und übermittelt diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(2)Bei den in Absatz 1 genannten qualitativen und quantitativen Indikatoren handelt es sich um: a) die Zahl der Zugriffe, Suchanfragen und Downloads; b) die Art der aufgerufenen und heruntergeladenen Informationen, anteilig als Prozentsatz; c) die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Gebühren und die von der ESMA erhobenen Beträge; d) den Prozentsatz der Suchanfragen, die einen Aufruf oder einen Download nach sich ziehen, nach Art der Informationen und Zugang; e) die Anzahl und den Prozentsatz der maschinenlesbaren Informationen, die über das ESAP zugänglich sind, sowie die Anzahl und den Prozentsatz der aufgerufenen und heruntergeladenen maschinenlesbaren Informationen; f) den Anteil der Meldungen gemäß den automatisierten Validierungen nach Artikel 10 Absatz 2; g) jegliche erheblichen Fehlfunktionen oder Zwischenfälle, die den Betrieb oder die Gesamtleistung des ESAP beeinträchtigen; h) eine Bewertung der Zugänglichkeit, Qualität, Nutzbarkeit, Zuverlässigkeit und Aktualität der Informationen auf ESAP; i) eine Bewertung, ob das ESAP seinen Zielen gerecht wird, wobei die Entwicklung seiner Verwendung und der Informationsfluss innerhalb der Union zu berücksichtigen sind; j) eine Bewertung der Zufriedenheit der Endnutzer; k) einen Vergleich mit ähnlichen Systemen in Drittländern.
(3)Vor der Übermittlung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berichts konsultiert die ESMA die Ad-hoc-Einsatzgruppe oder -Gruppe bzw. den Ad-hoc-Ausschuss, die bzw. der nach Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung einzurichten ist, und kann sie die in Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannte Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte konsultieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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