Art. 10 – Qualität der Informationen

REG_2023_2859 · zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen

(1)Die ESMA überprüft anhand automatisierter Validierungen, ob alle dem ESAP von den Sammelstellen bereitgestellten Informationen den Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genügen. Wurden die von der Sammelstelle bereitgestellten Informationen von einem Unternehmen übermittelt, kann die ESMA die automatisierten Validierungen auf der Grundlage von Stichproben vornehmen. Solche automatisierten Validierungen dürfen sich nicht von den von den Sammelstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c durchgeführten Validierungen unterscheiden.
(2)Die ESMA setzt geeignete technische Verfahren ein, um eine Sammelstelle automatisch darüber in Kenntnis zu setzen, wenn die bereitgestellten Informationen nicht die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen. In Fällen, in denen diese Anforderungen nicht erfüllt werden, liegt die Verantwortung für die Informationen bei den Unternehmen. Die Sammelstelle setzt das Unternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 über die Verwerfung der Informationen sowie über die Gründe dafür in Kenntnis.
(3)Die ESMA kann zusätzliche Prüfungen im Hinblick auf die Datenqualität und -integrität und auf Ursprungsnachweise durchführen. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen kann die ESMA den Sammelstellen die festgestellten Mängel mitteilen und den Zugang zu Informationen über das ESAP aussetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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