(1)Die ESMA stellt sicher, dass das ESAP mindestens folgende Funktionen aufweist: a) ein Webportal mit einer benutzerfreundlichen Benutzeroberfläche, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung trägt, um Zugang zu den im ESAP enthaltenen Informationen in allen Amtssprachen der Union zu gewähren; b) eine API, die einen einfachen Zugang zu den Informationen über das ESAP ermöglicht; c) eine Suchfunktion in allen Amtssprachen der Union; d) einen Datenbetrachter; e) eine Funktion der maschinellen Übersetzung der abgerufenen Informationen; f) einen Download-Dienst, auch für das Herunterladen großer Datenmengen; g) einen Benachrichtigungsdienst, der die Nutzer über alle neuen Informationen auf ESAP unterrichtet; h) eine Darstellung der gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b freiwillig übermittelten Informationen, und zwar auf eine solche Weise, dass i) diese klar von gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a obligatorisch übermittelten Informationen unterschieden werden können und ii) die Nutzer gegebenenfalls darüber informiert werden, dass die Informationen nicht unbedingt alle Anforderungen für gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a obligatorisch übermittelte Informationen erfüllen und dass sie im Laufe der Zeit nicht unbedingt aktualisiert werden.
(2)Die ESMA stellt sicher, dass die in Absatz 1 Buchstaben e und g genannten Funktionen spätestens am 10. Juli 2028 im ESAP verfügbar sind. Die ESMA stellt sicher, dass die in Absatz 1 Buchstabe h genannten Funktionen spätestens am 9. Januar 2030 im ESAP verfügbar sind.
(3)Die Suchfunktion nach Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels ermöglicht eine Suche anhand folgender Metadaten: a) der Namen des Unternehmens, das die Informationen übermittelt hat, sowie der natürlichen oder juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen; b) der Rechtsträgerkennung des Unternehmens, das die Informationen übermittelt hat, sowie der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen; c) der Art der Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 1, die von dem Unternehmen übermittelt wurden, und ob diese Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a obligatorisch oder gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes freiwillig übermittelt wurden; d) des Datums und der Uhrzeit, an dem bzw. zu der die Informationen von dem Unternehmen an die Sammelstelle übermittelt wurden; e) des Datums oder des Zeitraums, auf das bzw. den sich die Informationen beziehen; f) der Größe des Unternehmens, das die Informationen übermittelt hat, sowie der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen, nach Kategorie; g) des Landes des Sitzes der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen; h) der Branche(n), in der bzw. in denen die natürliche oder juristische Person, auf die sich die Informationen beziehen, ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht; i) der für die Erhebung der Informationen zuständigen Sammelstelle; j) der Sprache, in der die Informationen übermittelt wurden.
(4)Die ESA arbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die Merkmale der in Absatz 1 Buchstabe b genannten API; b) die in Absatz 3 Buchstabe b genannte spezifische Rechtsträgerkennung; c) die Einstufung der Informationen gemäß Absatz 3 Buchstabe c; d) die Größenkategorien der Unternehmen gemäß Absatz 3 Buchstabe f; e) die Merkmale der in Absatz 3 Buchstabe h genannten Branchen. Die ESA übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 10. September 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023
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