Art. 7 – Funktionen des ESAP

REG_2023_2859 · zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen

(1)Die ESMA stellt sicher, dass das ESAP mindestens folgende Funktionen aufweist: a) ein Webportal mit einer benutzerfreundlichen Benutzeroberfläche, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung trägt, um Zugang zu den im ESAP enthaltenen Informationen in allen Amtssprachen der Union zu gewähren; b) eine API, die einen einfachen Zugang zu den Informationen über das ESAP ermöglicht; c) eine Suchfunktion in allen Amtssprachen der Union; d) einen Datenbetrachter; e) eine Funktion der maschinellen Übersetzung der abgerufenen Informationen; f) einen Download-Dienst, auch für das Herunterladen großer Datenmengen; g) einen Benachrichtigungsdienst, der die Nutzer über alle neuen Informationen auf ESAP unterrichtet; h) eine Darstellung der gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b freiwillig übermittelten Informationen, und zwar auf eine solche Weise, dass i) diese klar von gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a obligatorisch übermittelten Informationen unterschieden werden können und ii) die Nutzer gegebenenfalls darüber informiert werden, dass die Informationen nicht unbedingt alle Anforderungen für gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a obligatorisch übermittelte Informationen erfüllen und dass sie im Laufe der Zeit nicht unbedingt aktualisiert werden.
(2)Die ESMA stellt sicher, dass die in Absatz 1 Buchstaben e und g genannten Funktionen spätestens am 10. Juli 2028 im ESAP verfügbar sind. Die ESMA stellt sicher, dass die in Absatz 1 Buchstabe h genannten Funktionen spätestens am 9. Januar 2030 im ESAP verfügbar sind.
(3)Die Suchfunktion nach Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels ermöglicht eine Suche anhand folgender Metadaten: a) der Namen des Unternehmens, das die Informationen übermittelt hat, sowie der natürlichen oder juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen; b) der Rechtsträgerkennung des Unternehmens, das die Informationen übermittelt hat, sowie der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen; c) der Art der Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 1, die von dem Unternehmen übermittelt wurden, und ob diese Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a obligatorisch oder gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes freiwillig übermittelt wurden; d) des Datums und der Uhrzeit, an dem bzw. zu der die Informationen von dem Unternehmen an die Sammelstelle übermittelt wurden; e) des Datums oder des Zeitraums, auf das bzw. den sich die Informationen beziehen; f) der Größe des Unternehmens, das die Informationen übermittelt hat, sowie der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen, nach Kategorie; g) des Landes des Sitzes der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen; h) der Branche(n), in der bzw. in denen die natürliche oder juristische Person, auf die sich die Informationen beziehen, ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht; i) der für die Erhebung der Informationen zuständigen Sammelstelle; j) der Sprache, in der die Informationen übermittelt wurden.
(4)Die ESA arbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die Merkmale der in Absatz 1 Buchstabe b genannten API; b) die in Absatz 3 Buchstabe b genannte spezifische Rechtsträgerkennung; c) die Einstufung der Informationen gemäß Absatz 3 Buchstabe c; d) die Größenkategorien der Unternehmen gemäß Absatz 3 Buchstabe f; e) die Merkmale der in Absatz 3 Buchstabe h genannten Branchen. Die ESA übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 10. September 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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