Art. 1 – Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

REG_2023_2869 · zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals

Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 11a Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die ESMA veröffentlicht die einzelnen Ratings, die ihr nach Absatz 1 übermittelt werden, auf einer Website (‚Europäische Ratingplattform‘).
Der zentrale Datenspeicher gemäß Artikel 11 Absatz 2 wird in die Europäische Ratingplattform integriert.
Die Funktionen der Europäischen Ratingplattform können von dem gemäß der Verordnung (EU) (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) eingerichteten zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) ausgeführt werden.
(*1) Verordnung (EU) (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl.
L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).“ "
2.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 13a Zugänglichkeit von Informationen im ESAP (1) Ab dem 10.
Januar 2028 übermitteln Ratingagenturen die in Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 6 und 7, Artikel 8a Absätze 1 und 3, Artikel 10 Absätze 1 und 4, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Sammelstelle, um diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen: a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt; b) sie enthalten die folgenden Metadaten: i) alle Namen der Ratingagentur, auf die sich die Informationen beziehen; ii) die Rechtsträgerkennung der Ratingagentur gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859; iii) die Größenklasse der Ratingagentur gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung; iv) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung; v) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten; vi) das Land des Sitzes der Ratingagentur, auf die sich die Informationen beziehen; vii) den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Ratingagentur, auf die sich die Informationen beziehen, gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der genannten Verordnung.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Ratingagenturen eine Rechtsträgerkennung ausstellen.
(3)Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
(4)Ab dem 10.
Januar 2028 werden die in Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8d Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 11a Absätze 1 und 2, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 5 und Artikel 36d Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht.
Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen: a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt; b) sie enthalten die folgenden Metadaten: i) alle Namen der Ratingagentur und des bewerteten Unternehmens, auf die bzw. das sich die Informationen beziehen; ii) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Ratingagentur und des bewerteten Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859; iii) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung; iv) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(5)Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird: a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden; b) die Strukturierung der Daten in den Informationen; c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(6)Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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