(1)Ab dem 10. Januar 2028 übermitteln Ratingagenturen die in Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 6 und 7, Artikel 8a Absätze 1 und 3, Artikel 10 Absätze 1 und 4, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Sammelstelle, um diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen. Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen: a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt; b) sie enthalten die folgenden Metadaten: i) alle Namen der Ratingagentur, auf die sich die Informationen beziehen; ii) die Rechtsträgerkennung der Ratingagentur gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859; iii) die Größenklasse der Ratingagentur gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung; iv) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung; v) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten; vi) das Land des Sitzes der Ratingagentur, auf die sich die Informationen beziehen; vii) den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Ratingagentur, auf die sich die Informationen beziehen, gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der genannten Verordnung.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Ratingagenturen eine Rechtsträgerkennung ausstellen.
(3)Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
(4)Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8d Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 11a Absätze 1 und 2, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 5 und Artikel 36d Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859. Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen: a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt; b) sie enthalten die folgenden Metadaten: i) alle Namen der Ratingagentur und des bewerteten Unternehmens, auf die bzw. das sich die Informationen beziehen; ii) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Ratingagentur und des bewerteten Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859; iii) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung; iv) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(5)Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird: a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden; b) die Strukturierung der Daten in den Informationen; c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist. Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch. Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(6)Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.“
(1)Ab dem 10. Januar 2030 übermitteln Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften die in Artikel 13 dieser Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die betreffende in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) eingerichtet wird, zugänglich zu machen. Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen: a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt; b) sie enthalten die folgenden Metadaten: i) alle Namen des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, auf den bzw. die sich die Informationen beziehen; ii) im Falle juristischer Personen die Rechtsträgerkennung der Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859; iii) im Falle juristischer Personen die Größenklasse der Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung; iv) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung; v) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Prüfungsgesellschaften, die juristische Personen sind, eine Rechtsträgerkennung ausstellen.
(3)Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.
(4)Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, werden der Kommission im Anschluss an die Konsultation des CEAOB Durchführungsbefugnisse übertragen, um Folgendes festzulegen: a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen; b) die Strukturierung der Daten in den Informationen; c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist. Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die Kommission die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023
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