ErwGr. 3

REG_2023_2890 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

Zur Förderung der integrierten Herstellung von Batterien in der Union sollte eine teilweise Aussetzung der Zölle des GZT für bestimmte, mit der Batterieherstellung zusammenhängende Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, und die entsprechende Unionsproduktion, die nicht geeignet ist, den spezifischen Bedarf der Abnehmerindustrien in der Union zu decken, gewährt werden. Der Tag für die verbindliche Überprüfung dieser Aussetzungen sollte auf den 31. Dezember 2024 festgelegt werden, damit diese Überprüfung die kurzfristige Entwicklung des Batteriesektors in der Union berücksichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2023

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