ErwGr. 18

REG_2023_377 · zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benzalkoniumchlorid, Chlorpropham, Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC), Flutriafol, Metazachlor, Nikotin, Profenofos, Quizalofop-P, Natriumaluminiumsilicat, Thiabendazol und Triadimenol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Alle Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Natriumaluminiumsilicat wurden zurückgezogen, und das Erneuerungsverfahren wurde vor der Risikobewertung durch die EFSA beendet. Die Genehmigung für Natriumaluminiumsilicat lief am 31. August 2019 aus (14). Natriumaluminiumsilicat wurde vorläufig in Anhang IV aufgenommen, in Erwartung des Abschlusses seiner Bewertung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG sowie seiner Überprüfung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Nach dem Auslaufen der Genehmigung dieses Stoffs nahm die Behörde ihn in ihre Erklärung zu Pestizidwirkstoffen auf, die keiner Überprüfung der geltenden RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bedürfen (15). In dieser Erklärung stellte die Behörde fest, dass die vorliegenden Daten nicht ausreichten, um den Nachweis über die Sicherheit dieses Stoffs zu erbringen, da kein vollständiger Satz toxikologischer Daten verfügbar sei. Aus diesem Grund und in Anbetracht des Umstands, dass Natriumaluminiumsilicat zur ernährungsbedingten Gesamtexposition des Menschen gegenüber Aluminium beiträgt, die bei einem beträchtlichen Teil der europäischen Bevölkerung bereits die zulässige wöchentliche Aufnahmemenge übersteigt (16), ist es angezeigt, sämtliche RHG für diesen Wirkstoff auf die Bestimmungsgrenze zu setzen und sie gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Anhang V aufzuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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