ErwGr. 4

REG_2023_426 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Es sollte festgelegt werden, welche Art von Informationen den zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln sind, die diese Informationen dann an die Kommission weiterleiten sollten; es sollten spezifische Anpassungen für Strafverfahren vorgenommen werden. Um Zeit für Anpassungen vorzusehen, sollte für die detaillierteren Meldepflichten ein späterer Geltungsbeginn vorgesehen werden. Es sollte auch klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten und die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen bei der Überprüfung dieser Informationen zur Zusammenarbeit mit der Kommission verpflichtet sind und dass die Kommission die Möglichkeit haben sollte, zusätzliche Informationen anzufordern, wobei die Mitgliedstaaten von einer solchen Anforderung zusätzlicher Informationen unterrichtet werden sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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