Anhang V der Verordnung (EU) 2021/1060 wird wie folgt geändert:
1.
Der Wortlaut in Nummer 3 erhält folgende Fassung: „Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffern i, ii und iii, Artikel 112 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 14, Artikel 26 und Artikel 26a der Dachverordnung“
2.
Nummer 3.1 wird wie folgt geändert: a) Der erste Absatz und die unnummerierte Tabelle erhalten folgende Fassung: „3.1 Übertragungen und Beiträge ( *1) Bezug: Artikel 14, 26, 26a und 27 der Dachverordnung Programmänderung in Bezug auf Folgendes: ☐ Beitrag zu InvestEU ☐ Übertragung auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung ☐ Übertragung zwischen dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds oder auf einen oder mehrere andere Fonds ☐ Fonds, die zu den in Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beitragen ( *2) ( Dies gilt nur für Programmänderungen im Einklang mit den Artikeln 14, 26 und 26a der Dachverordnung; hiervon ausgenommen sind ergänzende Übertragungen auf den JTF im Einklang mit Artikel 27 der Dachverordnung.
Die Übertragungen berühren nicht die jährliche Aufschlüsselung der Finanzmittel für einen Mitgliedstaat auf Ebene des MFR." *1) b) Nach Tabelle 17B wird die folgende Tabelle eingefügt: „Tabelle 21: Mittel, die zu den gemäß Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beitragen Fonds Regionenkategorie 2022 2023 2024 2025 2026 2027 Total EFRE stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt Insgesamt ESF+ stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt Insgesamt Kohäsionsfond Entfällt“ Insgesamt
a)Der erste Absatz und die unnummerierte Tabelle erhalten folgende Fassung: „3.1 Übertragungen und Beiträge ( *1) Bezug: Artikel 14, 26, 26a und 27 der Dachverordnung Programmänderung in Bezug auf Folgendes: ☐ Beitrag zu InvestEU ☐ Übertragung auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung ☐ Übertragung zwischen dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds oder auf einen oder mehrere andere Fonds ☐ Fonds, die zu den in Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beitragen ( *2) ( Dies gilt nur für Programmänderungen im Einklang mit den Artikeln 14, 26 und 26a der Dachverordnung; hiervon ausgenommen sind ergänzende Übertragungen auf den JTF im Einklang mit Artikel 27 der Dachverordnung.
Die Übertragungen berühren nicht die jährliche Aufschlüsselung der Finanzmittel für einen Mitgliedstaat auf Ebene des MFR." *1)
„3.1 Übertragungen und Beiträge ( *1) Bezug: Artikel 14, 26, 26a und 27 der Dachverordnung Programmänderung in Bezug auf Folgendes: ☐ Beitrag zu InvestEU ☐ Übertragung auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung ☐ Übertragung zwischen dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds oder auf einen oder mehrere andere Fonds ☐ Fonds, die zu den in Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beitragen ( *2)
Programmänderung in Bezug auf Folgendes: ☐ Beitrag zu InvestEU
☐ Beitrag zu InvestEU
☐ Übertragung auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung
☐ Übertragung auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung
☐ Übertragung zwischen dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds oder auf einen oder mehrere andere Fonds
☐ Übertragung zwischen dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds oder auf einen oder mehrere andere Fonds
☐ Fonds, die zu den in Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beitragen ( *2)
☐ Fonds, die zu den in Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beitragen ( *2)
b)Nach Tabelle 17B wird die folgende Tabelle eingefügt: „Tabelle 21: Mittel, die zu den gemäß Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beitragen Fonds Regionenkategorie 2022 2023 2024 2025 2026 2027 Total EFRE stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt Insgesamt ESF+ stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt Insgesamt Kohäsionsfond Entfällt“ Insgesamt
Fonds Regionenkategorie 2022 2023 2024 2025 2026 2027 Total
EFRE stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Insgesamt
ESF+ stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Insgesamt
Kohäsionsfond Entfällt“
Insgesamt
(*1) Dies gilt nur für Programmänderungen im Einklang mit den Artikeln 14, 26 und 26a der Dachverordnung; hiervon ausgenommen sind ergänzende Übertragungen auf den JTF im Einklang mit Artikel 27 der Dachverordnung.
Die Übertragungen berühren nicht die jährliche Aufschlüsselung der Finanzmittel für einen Mitgliedstaat auf Ebene des MFR.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024
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