In der Verordnung (EU) 2021/241 wird folgender Anhang eingefügt:
Dieser Anhang enthält die Methodik zur Berechnung des Zuweisungsanteils der in Artikel 21a Absatz 1 genannten zusätzlichen nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung im Rahmen der Fazilität, die jedem Mitgliedstaat zur Verfügung steht. Dabei werden in Bezug auf jeden Mitgliedstaat folgende Elemente berücksichtigt:
— Einwohnerzahl;
— umgekehrtes Pro-Kopf-BIP;
— Preisdeflator für Bruttoanlageinvestitionen;
— Anteil fossiler Brennstoffe am Bruttoinlandsenergieverbrauch.
Um eine übermäßige Konzentration von Ressourcen zu vermeiden,
— wird das umgekehrte Pro-Kopf-BIP mit höchstens 160 % des gewichteten Unionsdurchschnitts berücksichtigt;
— wird das umgekehrte Pro-Kopf-BIP auf höchstens 55 % des gewichteten Unionsdurchschnitts begrenzt, wenn das Pro-Kopf-BIP des betreffenden Mitgliedstaats über 130 % des EU-27-Durchschnitts liegt;
— wird ein Mindestzuweisungsanteil von 0,15 % festgesetzt;
— wird ein maximaler Zuweisungsanteil von 13,80 % festgesetzt.
Der Zuweisungsschlüssel ρi, der auf den in Artikel 21a Absatz 1 genannten Betrag angewandt wird, berechnet sich wie folgt:
wobei die Mitgliedstaaten i bis z diejenigen Mitgliedstaaten sind, die einen Mindestzuweisungsanteil erhalten, und die Mitgliedstaaten i bis q diejenigen Mitgliedstaaten sind, die einen maximalen Zuweisungsanteil erhalten.
Dabei ist t
wobei und und ,
wobei für die Mitgliedstaaten i mit und
für die Mitgliedstaaten i mit
Dabei gilt (1):
— pop i,2021 ist die Gesamtbevölkerung 2021 in Mitgliedstaat i;
— pop EU,2021 ist die Gesamtbevölkerung 2021 in den EU-27-Mitgliedstaaten;
— ist das gewichtete durchschnittliche nominale BIP pro Kopf der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2021;
— ist das nominale BIP pro Kopf des Mitgliedstaats i im Jahr 2021;
— FFGIC i,2020 ist der Anteil fossiler Brennstoffe am Bruttoinlandsenergieverbrauch des Mitgliedstaats i im Jahr 2020;
— FFGIC EU,2020 ist der gewichtete durchschnittliche Anteil fossiler Brennstoffe am Bruttoinlandsenergieverbrauch der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2020;
— ist der Quotient aus dem Preisindex für Bruttoanlageinvestitionen im 2. Quartal 2022 (impliziter Deflator, 2015 = 100, Landeswährung, saison- und kalenderbereinigte Daten) des Mitgliedstaats i und dem Preisindex für Bruttoanlageinvestitionen im 2. Quartal 2021 (impliziter Deflator, 2015 = 100, Landeswährung, saison- und kalenderbereinigte Daten) des Mitgliedstaats i;
— ist der Quotient aus dem Preisindex für Bruttoanlageinvestitionen im 2. Quartal 2022 (impliziter Deflator, 2015 = 100, Landeswährung, saison- und kalenderbereinigte Daten) des EU-27-Aggregats und dem Preisindex für Bruttoanlageinvestitionen im 2. Quartal 2021 (impliziter Deflator, 2015 = 100, Landeswährung, saison- und kalenderbereinigte Daten) des EU-27-Aggregats.
Die Anwendung der Methode auf den Betrag gemäß Artikel 21a Absatz 1 ergibt die folgenden Anteile und Beträge pro Mitgliedstaat:
Mitgliedstaat Anteil (in %) des Gesamtbetrags Betrag (in 1 000 EUR zu jeweiligen Preisen)
Belgien 1,41 % 282 139
Bulgarien 2,40 % 480 047
Tschechien 3,41 % 681 565
Dänemark 0,65 % 130 911
Deutschland 10,45 % 2 089 555
Estland 0,42 % 83 423
Irland 0,45 % 89 598
Griechenland 3,85 % 769 222
Spanien 12,93 % 2 586 147
Frankreich 11,60 % 2 320 955
Kroatien 1,35 % 269 441
Italien 13,80 % 2 760 000
Zypern 0,26 % 52 487
Lettland 0,62 % 123 983
Litauen 0,97 % 194 020
Luxemburg 0,15 % 30 000
Ungarn 3,51 % 701 565
Malta 0,15 % 30 000
Niederlande 2,28 % 455 042
Österreich 1,05 % 210 620
Polen 13,80 % 2 760 000
Portugal 3,52 % 704 420
Rumänien 7,00 % 1 399 326
Slowenien 0,58 % 116 910
Slowakei 1,83 % 366 959
Finnland 0,56 % 112 936
Schweden 0,99 % 198 727
EU-27 100,00 % 20 000 000
“
(1)Alle Daten in der Verordnung stammen von Eurostat. Stichtag ist der 20. September 2022 für die historischen Daten, die für die Anwendung des Zuweisungsschlüssels in diesem Anhang verwendet werden. Fossile Brennstoffe umfassen feste fossile Brennstoffe, industriell erzeugte Gase, Torf und Torferzeugnisse, Ölschiefer und Ölsand, Erdöl und Erdölerzeugnisse (ausgenommen Biobrennstoffanteil), Erdgas sowie nicht verwertbare Abfälle.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024
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