Art. 10e – Aufbau- und Resilienzfazilität

REG_2023_435 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG

(1)Als außerordentliche und einmalige Maßnahme werden bis zum 31. August 2026 die gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels versteigerten Zertifikate versteigert, bis der Gesamtbetrag der Einnahmen aus dieser Versteigerung 20 Mrd. EUR erreicht hat. Diese Einnahmen werden der mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität zur Verfügung gestellt und im Einklang mit den Bestimmungen jener Verordnung eingesetzt.
(2)Abweichend von Artikel 10a Absatz 8 wird bis zum 31. August 2026 ein Teil der in jenem Absatz genannten Zertifikate versteigert, um zu den in Artikel 21c Absatz 3 Buchstaben b bis f der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beizutragen, bis der Betrag der Einnahmen aus dieser Versteigerung 12 Mrd. EUR erreicht hat.
(3)Ein Teil der Zertifikate aus der Menge, die ansonsten von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030 versteigert würde, wird bis zum 31. August 2026 versteigert, um zu den in Artikel 21c Absatz 3 Buchstaben b bis f der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Zielen beizutragen, bis der Betrag der Einnahmen aus dieser Versteigerung 8 Mrd. EUR erreicht hat. Diese Zertifikate werden über den betreffenden Zeitraum grundsätzlich in gleichen jährlichen Tranchen versteigert.
(4)Abweichend von Artikel 1 Absatz 5a des Beschlusses (EU) 2015/1814 werden bis zum 31. Dezember 2030 27 Mio. nicht zugeteilte Zertifikate in der Marktstabilitätsreserve aus der kumulierten Menge, die andernfalls bis zum 31. Dezember 2030 für ungültig erklärt werden würde, eingesetzt, um gemäß Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 1 der vorliegenden Richtlinie Innovationen zu fördern.
(5)Die Kommission gewährleistet, dass die gemäß den Absätzen 2 und 3 zu versteigernden Zertifikate, gegebenenfalls auch für Vorfinanzierungszahlungen im Einklang mit Artikel 21d der Verordnung (EU) 2021/241, gemäß den in Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grundsätzen und Modalitäten sowie im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission (*6) versteigert werden, damit der Innovationsfonds in dem Zeitraum 2023 bis 2026 mit angemessenen Mitteln ausgestattet ist. Der in diesem Artikel angegebene Zeitraum für Versteigerungen wird ein Jahr nach Anwendungsbeginn im Hinblick auf die Auswirkungen der Versteigerungen gemäß dem vorliegenden Artikel auf den CO2-Markt und den CO2-Preis überprüft.
(6)Die gemäß dem vorliegenden Artikel zu versteigernden Zertifikate werden von der EIB in ihrer Funktion als Auktionator auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten Auktionsplattform versteigert und die durch die Versteigerung erzielten Einnahmen werden der Kommission zur Verfügung gestellt.
(7)Die Erlöse aus der Versteigerung von Zertifikaten gelten als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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