Art. 21d – REPowerEU-Vorfinanzierung

REG_2023_435 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG

(1)Dem Aufbau- und Resilienzplan, der ein REPowerEU-Kapitel enthält, kann ein Vorfinanzierungsantrag beigefügt werden. Vorbehaltlich der Annahme des in Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 2 genannten Durchführungsbeschlusses durch den Rat bis zum 31. Dezember 2023 leistet die Kommission gemäß den Artikeln 12, 14, 21a und 21b unter Achtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der Verhältnismäßigkeit bis zu zwei Vorfinanzierungszahlungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % der zur Finanzierung des REPowerEU-Kapitels beantragten zusätzlichen Mittel durch den betreffenden Mitgliedstaat.
(2)Im Hinblick auf die unter den in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021//1060 festgelegten Bedingungen übertragenen Mittel, darf keine der beiden Vorfinanzierungszahlungen 1 000 000 000 EUR überschreiten.
(3)Abweichend von Artikel 116 Absatz 1 der Haushaltsordnung führt die Kommission — soweit möglich und vorbehaltlich zur Verfügung stehender Mittel — die Vorfinanzierungszahlungen wie folgt aus: a) hinsichtlich der ersten Vorfinanzierungszahlung innerhalb von zwei Monaten nach dem Abschluss der Vereinbarung einer rechtlichen Verpflichtung, durch die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat, gemäß Artikel 23; b) hinsichtlich der zweiten Vorfinanzierungszahlung innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans — einschließlich eines REPowerEU-Kapitels — zu leisten.
(4)Eine Vorfinanzierungszahlung der in Absatz 2 genannten Mittel erfolgt, nachdem alle Mitgliedstaaten mitgeteilt haben, ob sie beabsichtigen, eine Vorfinanzierung dieser Mittel zu beantragen; erforderlichenfalls erfolgt sie anteilig, um die Gesamtobergrenze von 1 000 000 000 EUR einzuhalten.
(5)Im Falle einer Vorfinanzierung nach Absatz 1 werden der in Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a genannte finanzielle Beitrag und gegebenenfalls der Betrag des Darlehens, der nach Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe h zu zahlen ist, proportional angepasst.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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