Art. 25b – Außerordentliche Maßnahmen für den Einsatz der Fonds zur Unterstützung von KMU, die von den Energiepreissteigerungen besonders betroffen sind, von finanziell schwächeren Haushalten sowie von Kurzarbeits- und gleichwertigen Regelungen

REG_2023_435 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG

(1)Als außerordentliche Maßnahme, die aufgrund der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Energiekrise unbedingt erforderlich ist, kann aus dem EFRE in der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 genannten Investitionspriorität die Finanzierung von Betriebskapital in Form von Finanzhilfen an von den Energiepreissteigerungen besonders betroffene KMU unterstützt werden.
Im Rahmen des befristeten Krisenrahmens können KMU, die besonders vom Anstieg der Energiepreise betroffen sind, für Zusatzkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Gas- und Strompreise Finanzhilfen erhalten.
Als weitere außerordentliche Maßnahme, die aufgrund der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Energiekrise unbedingt erforderlich ist, können aus dem ESF in der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten Investitionspriorität finanziell schwächere Haushalte selbst ohne entsprechende aktive Maßnahmen bei der Bewältigung ihrer Energieverbrauchskosten unterstützt werden.
(2)Vorhaben, in deren Rahmen die in Absatz 1 genannte Unterstützung bereitgestellt wird, können auf der Grundlage der für den jeweiligen Fonds geltenden Regeln entweder aus dem EFRE oder aus dem ESF finanziert werden.
Darüber hinaus können, derartige Vorhaben, wenn sie zu einer der in Absatz 1 genannten Investitionsprioritäten beitragen, auf der Grundlage der für den EFRE oder den ESF geltenden Vorschriften auch aus dem Kohäsionsfonds finanziert werden.
Durch die Erhaltung von Arbeitsplätzen und durch Unterstützung für Selbstständige sowie für Kurzarbeits- und gleichwertige Regelungen kann auf der Grundlage der gemäß der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten Investitionspriorität für den ESF geltenden Bestimmungen außerdem auch der Zugang zum Arbeitsmarkt aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützt werden.
(3)Vorhaben, in deren Rahmen die in den Absätzen 1 und 2 genannte Unterstützung geleistet wird, werden ausschließlich einer neuen speziellen Prioritätsachse geplant.
Diese spezielle Prioritätsachse kann Mittel aus dem EFRE und dem ESF aus verschiedenen Regionenkategorien sowie Mittel aus dem Kohäsionsfonds umfassen.
Unterstützung aus REACT-EU-Mitteln im Sinne von Artikel 92a werden in einer eigenen speziellen Prioritätsachse geplant, die zu der in Artikel 92b Absatz 9 Unterabsatz 3 genannten Investitionspriorität beiträgt.
Die Beträge, die der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten speziellen Prioritätsachse zugewiesen werden, dürfen 10 % der Gesamtmittel, die den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß den entsprechenden Durchführungsrechtsakten der Kommission für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds, einschließlich REACT-EU-Mittel im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (Investment for growth and jobs goal), zugewiesen werden, nicht überschreiten.
Abweichend von Artikel 120 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 gilt für die spezielle(n) Prioritätsachse oder -achsen ein Kofinanzierungssatz von 100 %.
(4)Von einem Mitgliedstaat eingereichte Anträge auf Änderung eines bestehenden operationellen Programms, die auf die Aufnahme spezieller Prioritätsachsen gemäß Absatz 3 abzielen, sind entsprechend zu begründen und das überarbeitete Programm ist dem Antrag beizufügen.
Die in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern v und vii aufgeführten Elemente müssen in der Beschreibung der Prioritätsachse oder -achsen im überarbeiteten operationellen Programm nicht enthalten sein.
(5)Abweichend von Artikel 65 Absatz 9 sind Ausgaben für Vorhaben zur Unterstützung der Finanzierung von Betriebskapital in Form von Finanzhilfen an von den Energiepreissteigerungen besonders betroffene KMU, Ausgaben für Vorhaben zur Unterstützung von finanziell schwächeren Haushalten bei der Bewältigung ihrer Energieverbrauchskosten sowie für Kurzarbeits- und gleichwertigen Regelungen ab dem 1.
Februar 2022 förderfähig.
Artikel 65 Absatz 6 gilt nicht für diese Vorhaben und Regelungen.
(6)Abweichend von Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe b können Vorhaben zur Unterstützung der Finanzierung von Betriebskapital in Form von Finanzhilfen an von den Energiepreissteigerungen besonders betroffene KMU, Vorhaben zur Unterstützung von finanziell schwächeren Haushalten bei der Bewältigung der Energieverbrauchskosten sowie Kurzarbeits- und gleichwertige Regelungen vor der Billigung des geänderten Programms für eine Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds ausgewählt werden.
(7)Werden Vorhaben zur Unterstützung der Finanzierung von Betriebskapital in Form von Finanzhilfen an von den Energiepreissteigerungen besonders betroffene KMU außerhalb des Programmgebiets aber innerhalb des Mitgliedstaats durchgeführt, so gilt nur Artikel 70 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d.
Abweichend von Artikel 70 Absatz 4 gilt für aus dem ESF unterstützte Vorhaben zur Unterstützung von finanziell schwächeren Haushalten bei der Bewältigung der Energieverbrauchskosten sowie von Kurzarbeits- und gleichwertigen Regelungen, die außerhalb des Programmgebiets aber innerhalb des Mitgliedstaats durchgeführt werden, auch Artikel 70 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d.
(8)Mit Ausnahme der für die in Absatz 3 genannten Prioritäten vorgesehenen REACT-EU-Mittel dürfen die Beträge, die die Kommission den Mitgliedstaaten insgesamt aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds auszahlt, im Jahr 2023 5 000 000 000 EUR nicht überschreiten.
Die Beträge werden vorbehaltlich verfügbarer Mittel im Rahmen der Obergrenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 ausgezahlt.
(9)Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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