ErwGr. 6

REG_2023_435 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG

Der wirksame Übergang zu grüner Energie und die rasche Verringerung der Abhängigkeit von Energie aus fossilen Brennstoffen auf inklusive Weise erfordern Maßnahmen zur Steigerung von Energieeffizienz und -einsparungen bei Gebäuden und bei damit verbundener kritischer Energieinfrastruktur sowie zur schnelleren Dekarbonisierung der Industrie. Es ist unerlässlich, die Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen wie beispielsweise die Einführung nachhaltiger und effizienter Lösungen für Heizung und Kühlung, die ein wirksames Mittel zur Bewältigung einiger der dringendsten Herausforderungen im Zusammenhang mit der Energieversorgung und den Energiekosten darstellen, rasch zu erhöhen. Daher sollten im Einklang mit den Energie- und Klimazielen sowie dem Rechtsrahmen der Union auch Reformen und Investitionen, die zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Dekarbonisierung der Industrie — auch durch die Verwendung von CO2-armen Brennstoffen wie beispielsweise CO2-armem Wasserstoff und durch die Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff und anderen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs — sowie zur Erhöhung von Energieeinsparungen in den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten beitragen, unterstützt werden. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten insbesondere ermutigen, Maßnahmen zur Förderung der Dekarbonisierung der Industrie in ihre REPowerEU-Kapitel aufzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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