ErwGr. 8

REG_2023_435 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG

Bei der Ausarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne sowie der REPowerEU-Kapitel sollten die Mitgliedstaaten ihre wirtschaftspolitischen Strategien in einer Weise koordinieren, die auf das Erreichen der in Artikel 174 des Vertrags festgelegten Ziele für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt ausgelegt ist, und dabei auf eine Verringerung der Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und des Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete abzielen, wobei besonderes Augenmerk auf abgelegene Gebiete, Gebiete in Randlage, isolierte Gebiete und Inseln zu richten ist, die bereits mit zusätzlichen Einschränkungen konfrontiert sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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