ErwGr. 11

REG_2023_435 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG

Ein Mitgliedstaat sollte den erweiterten Teil von Maßnahmen, die in dem bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates enthalten sind, zusammen mit den entsprechenden Etappenzielen und Zielwerten in sein REPowerEU-Kapitel aufnehmen können. Mit diesen Erweiterungen sollte eine wesentliche Steigerung des Ambitionsniveaus der jeweiligen Maßnahmen einhergehen, was sich in der Gestaltung oder dem Niveau der entsprechenden Etappenziele und Zielwerte widerspiegeln muss, wobei auf den in dem bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates enthaltenen Maßnahmen aufzubauen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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