ErwGr. 10

REG_2023_435 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG

Die REPowerEU-Kapitel sollten neue Reformen und Investitionen enthalten, die ab dem 1. Februar 2022 laufen und zu den Zielen von REPowerEU beitragen, sowie mit denen auf die Folgen der durch die jüngsten geopolitischen Ereignisse verursachten Krise reagiert wird. Maßnahmen, die im bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates enthalten sind, und die zu den Zielen von REPowerEU beitragen, können jedoch in das REPowerEU-Kapitel aufgenommen werden, wenn der maximale finanzielle Beitrag des betreffenden Mitgliedsstaats im Anschluss an die Aktualisierung des maximalen finanziellen Beitrags gesenkt wird. In diesem Fall sollte der Mitgliedstaat derartige Maßnahmen bis zu einem Betrag der geschätzten Kosten, der der Senkung des maximalen finanziellen Beitrags entspricht, in sein REPowerEU-Kapitel aufnehmen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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