Anhang I

REG_2023_440 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Verwendung von Carbomer in Nahrungsergänzungsmitteln

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:
a)In Teil B Nummer 3 „Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel“ wird nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 1209 folgender Eintrag eingefügt: „E 1210 Carbomer“
„E 1210 Carbomer“
b)Teil E wird wie folgt geändert: (1) In Lebensmittelkategorie 17.1 „Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder“ wird nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 1209 folgender Eintrag eingefügt: „E 1210 Carbomer 200 000 “ (2) in Lebensmittelkategorie 17.2 „Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder“ wird folgender Eintrag nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 969 eingefügt: „E 1210 Carbomer 30 000 “
(1)In Lebensmittelkategorie 17.1 „Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder“ wird nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 1209 folgender Eintrag eingefügt: „E 1210 Carbomer 200 000 “
„E 1210 Carbomer 200 000 “
(2)in Lebensmittelkategorie 17.2 „Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder“ wird folgender Eintrag nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 969 eingefügt: „E 1210 Carbomer 30 000 “
„E 1210 Carbomer 30 000 “

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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