Art. 21 – Vergabe von Unteraufträgen

REG_2023_588 · zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

(1)Zur Förderung von neuen Marktteilnehmern, Start-ups und KMU in der gesamten Union und deren grenzübergreifender Beteiligung und im Interesse eines möglichst großen geografischen Abdeckungsgebiets bei gleichzeitigem Schutz der Autonomie der Union verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter, dass er einen Teil des Auftrags mittels Ausschreibungen als Unterauftrag auf der jeweils geeigneten Ebene an Unternehmen vergibt, die nicht zu dem Konzern gehören, dem der Bieter selbst angehört.
(2)Bei Aufträgen im Wert von mehr als 10 Mio. EUR strebt der öffentliche Auftraggeber an sicherzustellen, dass mindestens 30 % des Vertragswerts mittels Ausschreibungen auf verschiedenen Ebenen als Unteraufträge an Unternehmen vergeben werden, die nicht zum Konzern des Hauptbieters gehören, insbesondere um die grenzübergreifende Beteiligung von KMU im Weltraumökosystem zu ermöglichen.
(3)Der Bieter gibt Gründe für die Nichterfüllung einer Aufforderung nach Absatz 1 oder für eine Abweichung von dem in Absatz 2 genannten Prozentsatz an.
(4)Bei Verträgen, die nach dem 20. März 2023 unterzeichnet wurden, setzt die Kommission den in Artikel 47 genannten Programmausschuss über die Verwirklichung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Ziele in Kenntnis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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