Art. 22 – Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen im Interesse der Wahrung der Sicherheit, der Integrität und der Widerstandsfähigkeit operativer Systeme der Union

REG_2023_588 · zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

Sofern dies für den Schutz der Sicherheit, der Integrität und der Widerstandsfähigkeit der operativen Systeme der Union erforderlich und angemessen ist, werden in den Vergabeverfahren zur Umsetzung dieses Programms die Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/696 angewandt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die strategische Autonomie der Union — insbesondere in Bezug auf Technologie, über Schlüsseltechnologien und Wertschöpfungsketten hinweg und unter Wahrung einer offenen Wirtschaft — gefördert werden soll.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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