Art. 33 – Allgemeine Grundsätze der Sicherheitsakkreditierung

REG_2023_588 · zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm werden im Einklang mit den in Artikel 37 Buchstaben a bis j der Verordnung (EU) 2021/696 festgelegten Grundsätzen durchgeführt. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist der Begriff „Komponente“ in Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/696 als „staatliche Infrastruktur“ zu verstehen, und alle Bezugnahmen auf Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 27 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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