(1)Für das Programm gelten Artikel 38 — mit Ausnahme seines Absatz 2 Buchstaben c bis f und seines Absatzes 3 Buchstabe b — sowie Artikel 39 der Verordnung (EU) 2021/696.
(2)Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung nimmt zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten folgende Aufgaben wahr: a) Prüfung und — mit Ausnahme der Dokumente, die die Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 3 annimmt — Genehmigung aller Dokumente im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung; b) im Rahmen seiner Zuständigkeiten Beratung der Kommission bei der Ausarbeitung von Entwürfen der in Artikel 30 Absatz 3 genannten Rechtsakte, unter anderem bei der Festlegung der sicherheitsbezogenen Betriebsverfahren, und Vorlage einer Erklärung mit seiner abschließenden Stellungnahme; c) Prüfung und Genehmigung der nach dem Überwachungsverfahren gemäß Artikel 37 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/696 erstellten Sicherheitsrisikobewertung und der nach Artikel 30 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erstellten Risiko- und Bedrohungsanalyse sowie Zusammenarbeit mit der Kommission zur Festlegung von Maßnahmen zur Risikominderung.
(3)Zusätzlich zu Absatz 1 können in Ausnahmefällen ausschließlich Vertreter der mit staatlicher Infrastruktur und staatlichen Diensten befassten Auftragnehmer als Beobachter zu den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung eingeladen werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die diese Auftragnehmer unmittelbar betreffen. Die Regelungen und Bedingungen für ihre Teilnahme werden in der Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung festgelegt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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