Art. 6 – Eigentum an Vermögenswerten und deren Verwendung

REG_2023_588 · zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

(1)Die Union ist Eigentümerin aller in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 10 genannten materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die Teil der im Rahmen des Programms entwickelten staatlichen Infrastruktur sind, mit Ausnahme der terrestrischen EuroQCI-Infrastruktur, die Eigentum der Mitgliedstaaten ist. Zu diesem Zweck stellt die Kommission sicher, dass in den Verträgen, Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen über die Tätigkeiten, die zur Entstehung oder Entwicklung solcher Vermögenswerte führen können, Regelungen getroffen werden, die das Eigentum der Union an diesen Vermögenswerten gewährleisten.
(2)Die Kommission stellt sicher, dass die Union über folgende Rechte verfügt: a) das Nutzungsrecht an den Frequenzen, die für die Übertragung der durch die staatliche Infrastruktur erzeugten Signale erforderlich sind, im Einklang mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den einschlägigen — auf den von den Mitgliedstaaten für die Frequenzen übermittelten Anmeldungen beruhenden — Lizenzvereinbarungen, die in der Verantwortung der Mitgliedstaaten bleiben; b) das Recht, der Erbringung der staatlichen Dienste gegenüber kommerziellen Diensten gemäß den in den Verträgen nach Artikel 19 festzulegenden Bedingungen und unter Berücksichtigung des Bedarfs der staatlich berechtigten Nutzer gemäß Artikel 12 Absatz 1 Vorrang zu gewähren.
(3)Die Kommission ist bestrebt, Verträge, Übereinkünfte oder andere Vereinbarungen mit Drittländern, einschließlich der in Artikel 19 genannten Auftragnehmer, zu schließen über a) bereits bestehende Eigentumsrechte an materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die zur staatlichen Infrastruktur gehören; b) den Erwerb der Eigentums- oder Lizenzrechte an anderen materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die für die Umsetzung der staatlichen Infrastruktur notwendig sind.
(4)Handelt es sich bei den Vermögenswerten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 um Rechte des geistigen Eigentums, so verwaltet die Kommission diese Rechte so wirksam wie möglich und berücksichtigt dabei a) die Notwendigkeit, diese Vermögenswerte zu schützen und zu verwerten; b) die legitimen Interessen aller betroffenen Interessenträger; c) die Notwendigkeit, wettbewerbsbestimmte und gut funktionierende Märkte zu gewährleisten und neue Technologien zu entwickeln; d) die Notwendigkeit der Kontinuität der vom Programm erbrachten Dienste.
(5)Sofern zweckmäßig, sorgt die Kommission dafür, dass in den einschlägigen Verträgen, Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen die Möglichkeit vorgesehen ist, diese Rechte des geistigen Eigentums Dritten zu übertragen oder Dritten — einschließlich des Urhebers des geistigen Eigentums — Lizenzen für diese Rechte zu gewähren, und dass diese Dritten jene Rechte unbeschränkt wahrnehmen können, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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