Art. 7 – Maßnahmen zur Förderung eines innovativen und wettbewerbsfähigen Weltraumökosystems in der Union

REG_2023_588 · zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

(1)Im Einklang mit dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Ziel dient das Programm der Förderung eines innovativen und wettbewerbsfähigen Weltraumökosystems der Union, einschließlich New Space, und insbesondere der in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/696 festgelegten Tätigkeiten.
(2)Die Kommission fördert die Innovation im Weltraumökosystem der Union, einschließlich New Space, während der gesamten Laufzeit des Programms, indem sie a) Kriterien für die Vergabe der Verträge gemäß Artikel 19 festlegt, die eine möglichst breite Beteiligung von Start-ups und KMU aus der gesamten Union entlang der gesamten Wertschöpfungskette gewährleisten; b) von den Auftragnehmern gemäß Artikel 19 die Vorlage eines Plans zur Maximierung — im Einklang mit Artikel 21 — der Integration von neuen Marktteilnehmern, Start-ups und KMU aus der gesamten Union in die Tätigkeiten im Rahmen der Verträge gemäß Artikel 19 verlangt; c) in den Verträgen gemäß Artikel 19 vorschreibt, dass neue Marktteilnehmer, Start-ups, KMU und Midcap-Unternehmen aus der gesamten Union in der Lage sein müssen, ihre eigenen Dienste für Endnutzer zu erbringen; d) die Nutzung und Entwicklung offener Standards, quelloffener Technologien sowie die Interoperabilität in der Architektur des sicheren Konnektivitätssystems fördert, um Synergien zu ermöglichen, die Kosten zu optimieren, die Zuverlässigkeit zu verbessern, Innovation zu fördern und die Vorteile eines breiten Wettbewerbs zu nutzen; e) die Entwicklung und Produktion kritischer Technologien in der Union, die für die Nutzung staatlicher Dienste erforderlich sind, fördert.
(3)Des Weiteren a) fördert die Kommission die Auftragsvergabe und die Bündelung von Dienstleistungsverträgen für den Bedarf des Programms mit dem Ziel, langfristig private Investitionen zu mobilisieren und anzuregen, auch durch gemeinsame Beschaffung; b) legt die Kommission eine stärkere Beteiligung von Frauen zu fördern und zu begünstigen und Ziele für Gleichstellung und Inklusion in den Ausschreibungsunterlagen fest; c) trägt die Kommission zur Entwicklung fortgeschrittener Kompetenzen in weltraumbezogenen Bereichen und zu Ausbildungstätigkeiten bei.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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