ErwGr. 29

REG_2023_588 · zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

Die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission und der EAD sowie Einrichtungen und sonstige Stellen der Union sollten Programmteilnehmer werden können, sofern sie beschließen, Nutzer von staatlichen Diensten zu ermächtigen oder Kapazitäten, Standorte oder Anlagen zur Verfügung zu stellen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Entscheidung, ob nationale Nutzer staatlicher Dienste ermächtigt werden, Sache der Mitgliedstaaten ist, sollten die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet werden, zum Programm beizutragen oder die Programminfrastruktur aufzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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