ErwGr. 30

REG_2023_588 · zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

Jeder Programmteilnehmer sollte eine für sichere Konnektivität zuständige Behörde benennen, um zu überwachen, ob Nutzer und andere nationale Stellen, die am Programm beteiligt sind, die geltenden Regeln und die in den allgemeinen Sicherheitsanforderungen festgelegten Sicherheitsverfahren einhalten. Programmteilnehmer können die Funktionen einer solchen Behörde einer bestehenden Behörde übertragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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