ErwGr. 49

REG_2023_588 · zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

Die Mitgliedstaaten sind schon lange im Bereich Weltraum aktiv. Sie verfügen über Systeme, Infrastrukturen sowie nationale Agenturen und Stellen in diesem Bereich. Daher können sie einen erheblichen Beitrag zum Programm leisten, insbesondere zu seiner Durchführung. Sie könnten mit der Union zusammenarbeiten, um die Dienste und Anwendungen des Programms zu fördern und die Kohärenz zwischen den einschlägigen nationalen Initiativen und dem Programm sicherzustellen. Die Kommission könnte die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Mittel mobilisieren, ihre Unterstützung nutzen und ihnen unter gemeinsam vereinbarten Bedingungen Aufgaben bei der Durchführung des Programms übertragen. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten anstreben, für Kohärenz und Komplementarität ihrer Aufbau- und Resilienzpläne mit dem Programm zu sorgen. Überdies sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um für den Schutz der in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Bodeninfrastruktur Sorge zu tragen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen können, dass die für das Programm notwendigen Frequenzen zur Verfügung stehen und angemessen geschützt sind, sodass die auf den angebotenen Diensten basierenden Anwendungen ohne Einschränkungen entwickelt und bereitgestellt werden können, im Einklang dem Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18). Die Bereitstellung von Frequenzen für das Programm sollte keine finanziellen Auswirkungen auf das Programm haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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