ErwGr. 30

REG_2023_606 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 in Bezug auf die Anforderungen an die Anlagepolitik und an die Bedingungen für die Tätigkeit von europäischen langfristigen Investmentfonds sowie in Bezug auf den Umfang der zulässigen Anlagevermögenswerte, auf die Anforderungen an Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung und auf die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen

In der Verordnung (EU) 2015/760 ist derzeit vorgesehen, dass die Anleger die Liquidation eines ELTIF beantragen können, in den sie investiert haben, wenn ihren gemäß der Rücknahmeregelung des ELTIF vorgebrachten Rücknahmeforderungen nicht innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Antragstellung entsprochen wurde. In Anbetracht der langfristigen Ausrichtung von ELTIF und des oftmals spezifischen und illiquiden Vermögensprofils von ELTIF-Portfolios kann das Recht eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern, die Liquidation eines ELTIF zu beantragen, unverhältnismäßig und sowohl der erfolgreichen Umsetzung der Anlagestrategie des ELTIF als auch den Interessen anderer Anleger oder Gruppen von Anlegern abträglich sein. Daher sollte die Möglichkeit für Anleger, die Liquidation eines ELTIF zu beantragen, wenn dieser ELTIF nicht in der Lage ist, Rücknahmeforderungen zu entsprechen, aufgehoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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