ErwGr. 33

REG_2023_606 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 in Bezug auf die Anforderungen an die Anlagepolitik und an die Bedingungen für die Tätigkeit von europäischen langfristigen Investmentfonds sowie in Bezug auf den Umfang der zulässigen Anlagevermögenswerte, auf die Anforderungen an Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung und auf die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen

Damit bei Kleinanlegern keine Missverständnisse hinsichtlich der Rechtsnatur des Mechanismus für den Sekundärhandel und der durch diesen ermöglichten potenziellen Liquidität entstehen, sollte der Vertreiber oder — sofern einem Kleinanleger ELTIF-Anteile direkt angeboten oder bei ihm platziert werden — der Verwalter des ELTIF den Kleinanleger unmissverständlich und in schriftlicher Form davor warnen, dass die Verfügbarkeit eines Abgleichmechanismus den Abgleich nicht garantiert oder Kleinanleger zum Ausstieg oder zur Rücknahme ihrer Anteile an dem betreffenden ELTIF berechtigt. Diese schriftliche Warnung sollte Teil einer einzigen schriftlichen Warnung sein, in der Kleinanleger auch darüber informiert werden, dass das ELTIF-Produkt möglicherweise nicht für Kleinanleger geeignet ist, die nicht in der Lage sind, eine derart langfristige und illiquide Verpflichtung einzugehen, wenn die Laufzeit eines ELTIF, der Kleinanlegern angeboten oder bei ihnen platziert wird, mehr als zehn Jahre beträgt. Wird die Verfügbarkeit eines Abgleichmechanismus in Marketing-Anzeigen für Kleinanleger aufgezeigt, so sollte dieser nicht als Instrument beworben werden, mit dem Liquidität auf Anfrage garantiert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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