ErwGr. 50

REG_2023_606 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 in Bezug auf die Anforderungen an die Anlagepolitik und an die Bedingungen für die Tätigkeit von europäischen langfristigen Investmentfonds sowie in Bezug auf den Umfang der zulässigen Anlagevermögenswerte, auf die Anforderungen an Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung und auf die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen

Aufgrund der potenziellen Illiquidität zulässiger Vermögenswerte und der langfristigen Ausrichtung von ELTIF kann die Einhaltung von während ihrer Laufzeit eingeführten Änderungen an den Vertragsbedingungen der Fonds und an den regulatorischen Anforderungen — ohne dabei das Vertrauen ihrer Anleger zu beeinträchtigen — für ELTIF mit Schwierigkeiten verbunden sein. Daher ist es notwendig, Übergangsbestimmungen für diejenigen ELTIF vorzusehen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen wurden. Derartige ELTIF sollten sich jedoch auch dafür entscheiden können, dieser Verordnung zu unterliegen, sofern die für den ELTIF zuständige Behörde entsprechend unterrichtet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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