Art. 2 – Ausübung der Rechte der Union

REG_2023_657 · zur Festlegung von Vorschriften für die Ausübung der Rechte der Union bei der Durchführung und Durchsetzung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten a) die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Maßnahmen zu erlassen, mit Ausnahme der gesamten oder teilweisen Aussetzung des Zugangs von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs zu Unionsgewässern zum Zweck der Fischerei gemäß dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit, und, b) wenn die Maßnahme in der Aussetzung einer Verpflichtung aus einem der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abkommen besteht, Beschränkungen von Handel, Investitionen oder anderen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des betreffenden Abkommens einzuführen, denen anderenfalls die ausgesetzte Verpflichtung entgegenstünde. Gegebenenfalls wird in diesen Durchführungsrechtsakten die Dauer der erlassenen Maßnahmen festgelegt.
(2)Gemäß dieser Verordnung erlassene Maßnahmen müssen im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele verhältnismäßig und wirksam in dem Sinne sein, dass sie das Vereinigte Königreich zur Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abkommen veranlassen. Sie müssen den besonderen Kriterien entsprechen, die in diesen Abkommen festgelegt sind.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben. Gegebenenfalls wird in diesen Durchführungsrechtsakten die Dauer der Aussetzung festgelegt.
(4)Haben ein oder mehrere Mitgliedstaaten besondere Bedenken, so können dieser bzw. diese Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen zu erlassen. Kommt die Kommission einem solchen Ersuchen nicht nach, so unterrichtet sie den Rat zeitnah über ihre Gründe dafür.
(5)Dauern die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung genannten Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts aufgrund anhaltender erheblicher Unterschiede länger als ein Jahr an, so können ein oder mehrere Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, die Überprüfungsklausel in Artikel 411 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu aktivieren. Die Kommission prüft dieses Ersuchen zeitnah und zieht in Erwägung, im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit gegebenenfalls den Partnerschaftsrat mit dieser Angelegenheit zu befassen. Kommt die Kommission einem solchen Ersuchen nicht nach, so unterrichtet sie den Rat zeitnah über ihre Gründe dafür.
(6)Die in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7)In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
(8)Wenn der Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV beschließt, den Zugang von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs zu Unionsgewässern zum Zwecke der Fischerei gemäß dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit ganz oder teilweise auszusetzen, wendet er die Kriterien von Absatz 2 dieses Artikels an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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