Art. 15 – Umladehäfen

REG_2023_675 · zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

(1)Alle Umladungen von SBF müssen in Häfen erfolgen.
(2)Die Flaggenmitgliedstaaten benennen Häfen für Umladungen von SBF für Schiffe unter ihrer Flagge und kommunizieren mit den benannten Hafenstaaten, um die für eine wirksame Überwachung erforderlichen Informationen auszutauschen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 15 REG_2023_675 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 15 REG_2023_675 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.