Art. 17 – Umladeerklärung

REG_2023_675 · zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

(1)Der Kapitän des an einer Umladung von SBF beteiligten Fischereifahrzeugs der Union füllt die Umladeerklärung aus und übermittelt diese zusammen mit der Nummer des Fischereifahrzeugs der Union im Register der Fischereifahrzeuge seinem Flaggenmitgliedstaat.
(2)Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird die Umladeerklärung dem Flaggenmitgliedstaat spätestens 15 Tage nach der Umladung übermittelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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