Art. 2 – Anwendungsbereich

REG_2023_675 · zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

Diese Verordnung gilt für
a)Fischereifahrzeuge der Union, die im Verbreitungsgebiet von Südlichem Blauflossenthun im Rahmen des Übereinkommens fischen,
b)die Mitgliedstaaten, die Südlichen Blauflossenthun einführen, ausführen oder wiederausführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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