ErwGr. 3

REG_2023_679 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Pyridaben, Pyridat, Pyriproxyfen und Triclopyr in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In Bezug auf Pyridat wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG für Schnittlauch gestellt. In Bezug auf Pyriproxyfen wurde ein solcher Antrag für Aprikosen und Pfirsiche gestellt. In Bezug auf Triclopyr wurde ein solcher Antrag für Orangen, Zitronen und Mandarinen gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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