Art. 11 – Flexibilitätsregelungen und Governance

REG_2023_839 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Berichterstattungs- und Compliance-Vorschriften und der Festlegung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für 2030 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung

(1)Ein Mitgliedstaat kann Folgendes in Anspruch nehmen: a) die allgemeine Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 12 und b) zur Einhaltung der Verpflichtung, der Zielvorgabe und des Budgets, die gemäß Artikel 4 festgelegt wurden, die in den Artikeln 13 und 13b festgelegten Flexibilitätsregelungen. Finnland kann zusätzlich zu den Flexibilitätsregelungen gemäß Unterabsatz 1 einen zusätzlichen Ausgleich gemäß Artikel 13a in Anspruch nehmen.
(2)Hält ein Mitgliedstaat seine Überwachungspflichten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 nicht ein, so untersagt der gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Zentralverwalter (im Folgenden ‚Zentralverwalter‘) diesem Mitgliedstaat vorübergehend die Übertragung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung oder die Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung. Die Kommission kann diesem Mitgliedstaat auch zusätzliche fachliche Unterstützung gewähren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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