Art. 2 – Geltungsbereich

REG_2023_839 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Berichterstattungs- und Compliance-Vorschriften und der Festlegung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für 2030 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung

(1)Diese Verordnung gilt für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A dieser Verordnung aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) gemeldet werden und die im Zeitraum von 2021 bis 2025 innerhalb der folgenden Flächenverbuchungskategorien in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erscheinen: a) gemeldete Landnutzung: Waldfläche, die aus der Flächenart Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde (‚aufgeforstete Flächen‘); b) gemeldete Landnutzung: Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche, die/das aus Waldfläche umgewandelt wurde (‚entwaldete Flächen‘); c) eine der folgenden gemeldeten Landnutzungen (‚bewirtschaftete Ackerflächen‘): i) Ackerfläche, die Ackerfläche bleibt; ii) Ackerfläche, die aus der Flächenart Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde; iii) Ackerfläche, die in die Flächenart Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde; d) eine der folgenden gemeldeten Landnutzungen (‚bewirtschaftetes Grünland‘): i) Grünland, das Grünland bleibt; ii) Grünland, das aus der Flächenart Ackerfläche, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde; iii) Grünland, das in die Flächenart Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde; e) gemeldete Landnutzung: Waldfläche, die Waldfläche bleibt (‚bewirtschaftete Waldflächen‘); f) in Fällen, in denen Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 ihre Absicht mitgeteilt haben, bewirtschaftete Feuchtgebiete in den Geltungsbereich ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung einzubeziehen, eine der folgenden gemeldeten Landnutzungen (‚bewirtschaftete Feuchtgebiete‘): — Feuchtgebiet, das Feuchtgebiet bleibt; — Feuchtgebiet, das aus der Flächenart Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde; — Feuchtgebiet, das in die Flächenart Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde.
(2)Diese Verordnung gilt zudem für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A dieser Verordnung aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 gemeldet werden und die im Zeitraum von 2026 bis 2030 innerhalb der folgenden Meldekategorien für Flächen oder Sektoren in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten auftreten: a) Waldflächen; b) Ackerflächen; c) Grünland; d) Feuchtgebiete; e) Siedlungen; f) sonstige Flächen; g) Holzprodukte; h) sonstige; i) atmosphärische Deposition; j) Stickstoffauswaschung und Stickstoffabfluss.
Die Verordnung (EU) 2018/1999 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt: „63. ‚geografisches Informationssystem‘ ein IT-System zur Erfassung, Speicherung, Analyse und Darstellung geografisch referenzierter Informationen; 64. ‚geodatenbasierter Antrag‘ ein elektronisches Antragsformular einschließlich einer IT-Anwendung auf der Grundlage eines geografischen Informationssystems, über das die Begünstigten die landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und nichtlandwirtschaftliche Flächen, für die Zahlungen beantragt werden, raumbezogen melden können.“
2.Artikel 4 Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) die Verpflichtungen und nationalen Zielvorgaben des Mitgliedstaats für den Nettoabbau von Treibhausgasen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/841;“
3.In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „e) Kohärenz der einschlägigen Finanzierungsmaßnahmen, einschließlich des entsprechenden Anteils der Einnahmen aus der Versteigerung von EU-EHS-Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, die für Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft verwendet werden, der Unionsunterstützung und der Verwendung von Unionsmitteln wie Instrumenten der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie Strategien und Maßnahmen im Hinblick auf die Erfüllung der gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegten Verpflichtungen, Zielvorgaben und Budgets der Mitgliedstaaten.“
4.In Artikel 26 Absatz 6 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) Anhang V Teil 3 zu ändern und die Liste der Kategorien im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu aktualisieren.“
5.In Artikel 37 wird folgender Absatz eingefügt: „(4a) Stellt die Kommission bei der ersten Überprüfung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine Differenz beim jährlichen Durchschnitt des Nettoabbaus zwischen den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/841 genannten Jahren fest, der von einem Mitgliedstaat bei der Übermittlung des Treibhausgasinventars für 2020 und 2023 oder danach gemeldet wurde, und beläuft sich die Differenz auf mehr als 500 kt CO2-Äquivalent, so überprüft die Kommission a) die Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der übermittelten Informationen und b) ob die LULUCF-Berichterstattung in einer Weise erfolgt, die mit den UNFCCC-Leitdokumenten oder den Unionsvorschriften im Einklang steht. Die Kommission stellt die Ergebnisse dieser Überprüfung öffentlich zur Verfügung.“
6.Artikel 38 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Im Jahr 2025 unterzieht die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung übermittelten Daten aus den nationalen Inventaren einer umfassenden Überprüfung, um die jährlichen Zielvorgaben für die Reduktion der Nettotreibhausgasemissionen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/841 und die jährlichen Emissionszuweisungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 festzulegen.“ b) In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die umfassende Überprüfung nach den Absätzen 1 und 1a enthält“ c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Nach Abschluss der umfassenden Überprüfung gemäß Absatz 1 dieses Artikels bestimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Gesamtsumme der Emissionen für die betreffenden Jahre, die sich aus den für jeden Mitgliedstaat vorliegenden korrigierten Inventardaten ergibt, aufgeschlüsselt nach den unter Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Emissionsdaten und den in Anhang V Teil 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten Emissionsdaten, und bestimmt die Gesamtsumme der Emissionen und des Abbaus, die unter Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 fallen.“
7.Anhang V wird gemäß Anhang V dieser Änderungsverordnung geändert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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