ErwGr. 26

REG_2023_839 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Berichterstattungs- und Compliance-Vorschriften und der Festlegung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für 2030 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung

Der Rahmen für die Festlegung des Unionsziels für 2030 wird durch die von den Mitgliedstaaten für die Jahre 2016, 2017 und 2018 gemeldeten Inventardaten vorgegeben. Die Belastbarkeit der vorgelegten Inventarberichte ist äußerst wichtig. Daher sollten in Fällen, in denen der Nettoabbau in den Jahren 2016, 2017 und 2018 signifikant zurückgegangen ist, die von den Mitgliedstaaten angewandten Verfahrensweisen überprüft werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sollten im Einklang mit dem Grundsatz der Transparenz veröffentlicht werden, um das Vertrauen in die bei der Berichterstattung gemachten Fortschritte zu stärken. Die Kommission sollte auf der Grundlage dieser Überprüfungen gegebenenfalls Vorschläge vorlegen, um sicherzustellen, dass die Union weiterhin konsequent auf das Ziel eines Nettoabbaus von 310 Mio. Tonnen zusteuert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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